Donnerstag, 20. August 2015

Umsatzsteuer neu geregelt - Der VPT BW informiert

Bereits im Oktober stellte das Bundesministerium der Finanzen klar, dass ab 1. Juli 2015 nicht mehr alle unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent besteuert werden dürfen. Bisher drückte die Verwaltung ein Auge zu: Heilbäder durften bereits dann ermäßigt besteuert werden, wenn sie nur ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienten. Dadurch konnte beispielsweise für verabreichte Saunabäder, aber auch für nach der Heilmittelrichtlinie nicht erstattungsfähige Therapien wie die Fußreflexzonenmassage die Vergünstigung in Anspruch genommen werden. Das ist nun nicht mehr möglich.
Nur noch erstattungsfähige Leistungen ermäßigt
Durch die Änderung dürfen nur noch die Leistungen ermäßigt besteuert werden, die der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung in Verbindung mit dem Heilmittelkatalog entsprechen. Entscheidend ist, dass die Verabreichung des Heilbads nach diesen Vorschriften als Heilmittel verordnungsfähig ist, unabhängig davon, ob eine ärztliche Verordnung tatsächlich vorliegt. „Für unsere VPT-Mitglieder wird sich bei den Umsätzen nichts ändern, die den genannten Richtlinien entsprechen“, betont Andreas M. Bartsch. Leistungen, für die eine ärztliche Verordnung vorliegt, bleiben weiterhin umsatzsteuerfrei. Selbstzahlerleistungen müssen aber auf den Prüfstand gestellt werden. Bei einigen Angeboten ist künftig der volle Umsatzsteuersatz von 19 Prozent anzusetzen. Das macht die Leistung für Patienten teurer. Daher sind auch Preislisten und gegebenenfalls die Praxis-Website zu aktualisieren.
Nicht mehr ermäßigt besteuert werden dürfen ab sofort Umsätze für folgende Maßnahmen: Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfO) nicht nachgewiesen ist, zum Beispiel Höhlen-/Speläotherapie, nicht-invasive Magnetfeldtherapie, Fußreflexzonenmassage, Akupunktmassage und Atlas-Therapie nach Arlen. Gleiches gilt für Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, zum Beispiel Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen), Massage mittels Geräten sowie Unterwassermassage mittels automatischer Düsen, sofern es sich nicht um eine Heilmassage handelt; Teil- und Wannenbäder, soweit sie nicht nach den Vorgaben des Heilmittelkataloges verordnungsfähig sind; Sauna, römisch-irische und russisch-römische Bäder; Schwimmen und Baden, auch in Thermal- und Warmwasserbädern (hier kommt allerdings eine Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 Alternative 1 UStG in Betracht); Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform (zum Beispiel Bodybuilding) oder dem Fitness-Training dienen. Keine Heilbäder sind außerdem zum Beispiel sogenannte Floating-Bäder, Heubäder, Schokobäder, Kleopatrabäder, Aromabäder, Meerwasserbäder, Lichtbehandlungen, Garshan und Reiki.
„Informieren Sie Ihre Patienten vor der Behandlung, falls sich die Preise für Ihre Selbstzahlerleistungen ändern.“
Andreas M. Bartsch, Steuerberater

Quelle: VPT Magazin, Nr. 01 Ausgabe JUL/AUG 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.