Bereits im Oktober stellte das Bundesministerium
der Finanzen klar, dass ab 1. Juli 2015 nicht mehr alle unmittelbar mit
dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie Umsätze aus der
Verabreichung von Heilbädern mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7
Prozent besteuert werden dürfen. Bisher drückte die Verwaltung ein Auge
zu: Heilbäder durften bereits dann ermäßigt besteuert werden, wenn sie
nur ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienten. Dadurch konnte
beispielsweise für verabreichte Saunabäder, aber auch für nach der
Heilmittelrichtlinie nicht erstattungsfähige Therapien wie die
Fußreflexzonenmassage die Vergünstigung in Anspruch genommen werden. Das
ist nun nicht mehr möglich.
Nur noch erstattungsfähige Leistungen ermäßigt
Durch die Änderung dürfen nur noch die Leistungen
ermäßigt besteuert werden, die der Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der
vertragsärztlichen Versorgung in Verbindung mit dem Heilmittelkatalog
entsprechen. Entscheidend ist, dass die Verabreichung des Heilbads nach
diesen Vorschriften als Heilmittel verordnungsfähig ist, unabhängig
davon, ob eine ärztliche Verordnung tatsächlich vorliegt. „Für unsere
VPT-Mitglieder wird sich bei den Umsätzen nichts ändern, die den
genannten Richtlinien entsprechen“, betont Andreas M. Bartsch.
Leistungen, für die eine ärztliche Verordnung vorliegt, bleiben
weiterhin umsatzsteuerfrei. Selbstzahlerleistungen müssen aber auf den
Prüfstand gestellt werden. Bei einigen Angeboten ist künftig der volle
Umsatzsteuersatz von 19 Prozent anzusetzen. Das macht die Leistung für
Patienten teurer. Daher sind auch Preislisten und gegebenenfalls die
Praxis-Website zu aktualisieren.
Nicht mehr ermäßigt besteuert werden dürfen ab
sofort Umsätze für folgende Maßnahmen: Maßnahmen, deren therapeutischer
Nutzen nach Maßgabe der Verfahrensordnung des Gemeinsamen
Bundesausschusses (VerfO) nicht nachgewiesen ist, zum Beispiel
Höhlen-/Speläotherapie, nicht-invasive Magnetfeldtherapie,
Fußreflexzonenmassage, Akupunktmassage und Atlas-Therapie nach Arlen.
Gleiches gilt für Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung
zuzuordnen sind, zum Beispiel Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw.
Vollmassagen), Massage mittels Geräten sowie Unterwassermassage mittels
automatischer Düsen, sofern es sich nicht um eine Heilmassage handelt;
Teil- und Wannenbäder, soweit sie nicht nach den Vorgaben des
Heilmittelkataloges verordnungsfähig sind; Sauna, römisch-irische und
russisch-römische Bäder; Schwimmen und Baden, auch in Thermal- und
Warmwasserbädern (hier kommt allerdings eine Ermäßigung nach § 12 Abs. 2
Nr. 9 Satz 1 Alternative 1 UStG in Betracht); Maßnahmen, die der
Veränderung der Körperform (zum Beispiel Bodybuilding) oder dem
Fitness-Training dienen. Keine Heilbäder sind außerdem zum Beispiel
sogenannte Floating-Bäder, Heubäder, Schokobäder, Kleopatrabäder,
Aromabäder, Meerwasserbäder, Lichtbehandlungen, Garshan und Reiki.
„Informieren Sie Ihre Patienten vor der Behandlung, falls sich die Preise für Ihre Selbstzahlerleistungen ändern.“
Andreas M. Bartsch, Steuerberater
Quelle: VPT Magazin, Nr. 01 Ausgabe JUL/AUG
Andreas M. Bartsch, Steuerberater
Quelle: VPT Magazin, Nr. 01 Ausgabe JUL/AUG
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.