Montag, 10. August 2015

Korruption im Gesundheitswesen - Der VPT BW informiert

von Friedemann Ey
Von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Gefängnis: Bundeskabinett beschließt Korruptionstatbestand für Angehörige von Heilberufen
VPT-Bundesvorsitzender Karl-Heinz Kellermann: Wir begrüßen die Zielrichtung des Gesetzentwurfs.
Am 29. März 2012 hat der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Kassenärzte, die sich eine bestimmte Verschreibungspraxis „abkaufen“ lassen, straflos bleiben. Auf dieses Urteil reagierten Medien und Öffentlichkeit teilweise mit großem Unverständnis. „Denn es ist niemandem zu er­klären, dass ein angestellter Arzt, wenn er geschmiert wird, bestraft werden kann, ein niedergelassener Arzt aber nicht“, argumentierte der SPD-Gesundheitspolitiker Dr. Edgar Franke in der Aktuellen Stunde zur Korruption im Gesundheitswesen am 28. Juni 2012 im Deutschen Bundestag. Gut drei Jahre danach griff auch die Bundesregierung die Thematik auf und beschloss am 29. Juli 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen.

Dieser Entwurf des Bundeskabinetts sieht die Einführung neuer Straftatbestände der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und der Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b Straffgesetzbuch [StGB]) vor. Die Straftatbestände verfolgen einen doppelten Rechtsgüterschutz: Die erste Tatvariante zielt auf den Schutz des fairen Wettbewerbs im Gesundheitswesen ab und soll damit der ganz großen Mehrheit der ehrlich arbeitenden und Korruptionsrisiken vermeidenden Ärzte, Apotheker und sonstigen Heilberufsausübenden zugutekommen. Die zweite Tatvariante dient dem Schutz des Vertrauens der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen. Mittelbar soll der Straftatbestand auch die Vermögensinteressen der Wettbewerber im Gesundheitswesen sowie der Patienten und der gesetzlichen Krankenversicherung schützen.
Normadressaten sind sowohl die gesetzlich geregelten akademischen Heilberufe Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Apotheker, als auch die Medizinalfachberufe, wie z. B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten sowie Masseure und medizinische Bademeister, deren Ausbildung ebenfalls gesetzlich geregelt ist. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe müssen sie rechnen, wenn sie sich korrupt verhalten. In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen.
Zur Begründung, warum für Berufsträger der  Medizinalfachberufe das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen eines Vorteils strafbewehrt sein soll, führt der Gesetzentwurf unter anderem aus: „Auch nicht-ärztliche Heilberufsgruppen sowie Hersteller von Medizinprodukten sind regelmäßig davon abhängig, dass Ärzte die von ihnen angebotenen Leistungen verordnen und sie an der Behandlung von Patienten beteiligen. Dies gilt umso mehr als die Erstattungsfähigkeit nicht-ärztlicher Leistungen regelmäßig eine ärztliche Verordnung voraussetzt. Damit liegt insbesondere bei der Ärzteschaft eine Lenkungsfunktion von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung.“
Und weiter: „Zwar sind nicht-akademische Heilberufsgruppen nicht in demselben Maß wie Ärzte und Apotheker in die Ausgabenverteilung im Gesundheitswesen eingebunden. Sie haben insbesondere für andere Leistungserbringer nicht dieselbe wirtschaftliche Bedeutung wie diese. Das generelle Risiko unlauterer Einflussnahme auf Entscheidungen nicht-akademischer Heilberufsgruppen dürfte daher etwas weniger schwer wiegen. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass korruptive Einflussnahmen auf Angehörige nicht-akademischer Heilberufsgruppen und korruptiv beeinflusste Verhaltensweisen im Bereich der nicht-ärztlichen Gesundheitsversorgung weniger strafwürdig sind. Vielmehr sind die von nicht-akademischen Heilberufsgruppen zu treffenden Entscheidungen und zu erbringenden Leistungen für die Patienten und damit für die Gesundheitsversorgung insgesamt in gleicher Weise wichtig und notwendig. Bei Gesundheitsfachberufen kann es insbesondere zu korruptiven Absprachen kommen, die die Weiterverweisung von Patienten an andere Leistungserbringer zum Gegenstand haben, mit der Folge, dass andere Leistungserbringer, die sich nicht auf solche Praktiken einlassen, im Wettbewerb benachteiligt werden und sich Patienten nicht mehr darauf verlassen können, dass die Entscheidung ausschließlich medizinischen Erwägungen folgt und dem Patientenwohl dient. Es ist daher auch für diese Leistungen mit den Mitteln des Strafrechts sicherzustellen, dass sie wettbewerbskonform und frei von unzulässiger Einflussnahme erbracht werden. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eine Übertragung ärztlicher Aufgaben auf nicht-ärztliche Heilberufsgruppen zu beobachten ist (vgl. § 63 Absatz 3c SGB V) und mit einer Ausklammerung dieser Heilsberufsgruppen Schutzlücken entstehen würden.“ Damit sind die Modellvorhaben zur Erprobung der Akademisierung der Berufe in der Logopädie, Physiotherapie und Ergotherapie gemeint.
Karl-Heinz Kellermann, VPT-Bundesvorsitzender und Vorsitzender der VPT-Landesgruppe Sachsen-Anhalt: „Lauteres Verhalten im Gesundheitsmarkt zu fördern und korruptive Praktiken abzuwehren ist richtig. Deshalb begrüßen wir die Zielrichtung des Gesetzentwurfs.“
Zum weiteren Verfahren: Die Bundesregierung wird die Vorlage nun bis zum 14. August 2015 dem Bundesrat zustellen, der voraussichtlich am 25. September 2015 Stellung dazu nehmen wird. Wenn die Beratungen im Bundestag mit einer Anhörung, dem Gesetzesbeschluss und einem zweiten Durchgang beim Bundesrat zügig folgen, könnte das Gesetz Anfang 2016 in Kraft treten.

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