Physiotherapeuten sind unstrittig mit
den beruflichen Einnahmen aus dieser Tätigkeit als freiberufliche
Selbstständige steuerlich zu behandeln. Was passiert jedoch, wenn neben
den physiotherapeutischen Einnahmen auch andere Einnahmen erzielt
werden? Hier wurden nun höchstrichterliche Bagatellgrenzen aufgestellt,
erläutert Steuerberater Andreas M. Bartsch.
Das Einkommensteuerrecht behandelt Freiberufler
anders als Gewerbetreibende. Ein wesentlicher Unterschied liegt in der
Erhebung der Gewerbesteuer der Gemeinden auf die Gewerbebetriebe. Das
Begehren der finanzschwachen Gemeinden, diese Subventionen genauer zu
betrachten, liegt nahe. Einer der häufigsten Fallstricke für
Freiberufler ist die von der Finanzverwaltung aufgestellte sogenannte
Abfärbetheorie. Sie besagt, dass gewerbliche Einnahmen auf die
freiberuflichen Einnahmen mit der Folge abfärben, dass die gesamten
Einnahmen, also die gewerblichen UND die freiberuflichen Einnahmen, als
gewerbliche Einnahmen der Gewerbesteuer zu unterwerfen sind.
Das kann geschehen, wenn der Freiberufler nicht
erkennt, dass er sowohl gewerbliche als auch freiberufliche Einnahmen
erzielt, und wenn er beide Einnahmen zusammen in einer Gewinnermittlung
erfasst und gegenüber dem Finanzamt in seiner Steuererklärung
einheitlich als freiberufliche Einnahmen erklärt. Soweit das Finanzamt
eine genauere Überprüfung der einzelnen Umsätze, zum Beispiel im Rahmen
einer Betriebsprüfung, vornimmt, kann eine Abfärbung der gewerblichen
Einkünfte auf die freiberuflichen vom Finanzamt erkannt werden.
Zumindest für den zurückliegenden, in der Regel drei- bis vierjährigen
Prüfungszeitraum, können nun alle Einkünfte aus der freiberuflichen
Praxis der Gewerbesteuer unterzogen werden. Je nach Gemeinde liegen die
Gewerbesteuer-Hebesätze unterschiedlich hoch.
In Gemeinden, bei denen der Hebesatz 380 oder
weniger beträgt, kann die Gewerbesteuer durch eine Ermäßigung der
Einkommensteuer in Höhe des 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages
sozusagen zurückgeholt werden. Liegt der Hebesatz höher, lastet die
Differenz auf den Steuerpflichtigen.
Einkünfte getrennt ermitteln
Die freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten
sind zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist
(BFH-Urteil vom 2.10.2003, IV R 48/01, BStBl II 2004, 363). Betätigt
sich eine natürliche Person sowohl gewerblich als auch freiberuflich und
besteht zwischen den Tätigkeiten kein sachlicher und wirtschaftlicher
Zusammenhang, werden nebeneinander Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus
selbstständiger Arbeit erzielt.
Aber auch wenn zwischen den Betätigungen gewisse
sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen – also eine
gemischte Tätigkeit vorliegt –, sind die Betätigungen regelmäßig
getrennt zu erfassen (BFH-Urteil vom 11.7.1991, IV R 33/90, BStBl II
1992, 353). Sind die Einkünfte nicht bereits vom Steuerpflichtigen
getrennt ermittelt worden, muss eine Trennung gegebenenfalls im Wege der
Schätzung erfolgen (BFH-Urteil vom 18.1.1962, IV 270/60 U, BStBl III
1962, 131). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil VIII-R-6/12
und bei zwei weiteren ähnlich gelagerten Fällen entschieden und
Bagatellgrenzen aufgestellt. Danach soll keine Abfärbewirkung in den
Fällen eintreten, bei denen die gewerblichen Einnahmen nicht mehr als 3
Prozent der Gesamtnettoeinnahmen betragen und zusätzlich den Betrag von
24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
Unterschiede kennen
Gewerbliche Tätigkeiten können zum Beispiel dann
auftreten, wenn ein reiner Warenverkauf vorliegt, wenn überwiegend
kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführt werden, wenn ein
Bodybuildingstudio betrieben wird und die unterrichtende Tätigkeit nur
die Anfangsphase der Kurse prägt und im Übrigen den Kunden
Trainingsgeräte zur freien Verfügung stehen oder bei einem
Fitnessstudio, wenn keine unterrichtende Tätigkeit vorliegt, wenn Kunden
im Wesentlichen in die Gerätebedienung eingewiesen und im Training in
Einzelfällen überwacht werden. Steuerberater Andreas M. Bartsch
empfiehlt in jedem Fall, sich an einen Steuerberater zu wenden, um
entsprechende vorbeugende Maßnahmen zu treffen.
"Werden vom Freiberufler auch gewerbliche Einkünfte erzielt, sind die Geschäftsvorfälle und Einkünfte sauber zu trennen, um ein Abfärben zu verhindern. Lassen Sie sich dazu auf jeden Fall steuerlich beraten!"
Andreas M. Bartsch, Steuerberater
Quelle: VPT Magazin, Nr. 02 Ausgabe SEP/OKT